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Ratgeber · Pflegegeld

Pflegegeld: Anspruch, Höhe und Antrag auf einen Blick

Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld — eine monatliche Zahlung der Pflegekasse, die frei verwendet werden darf. Dieser Ratgeber erklärt, wer Pflegegeld bekommt, wie hoch es ist, wie Sie es beantragen und worauf Sie bei Krankenhaus, Urlaub oder Kombinationsleistungen achten sollten.

Portrait von Jenny — Redaktion Pflege & Familie

Jenny

Redaktion · Pflege & Familie

Pflegende Angehörige am Schreibtisch beim Eintragen in Notizblock
Pflegereform 2026 · Stand 08.06.2026

Pflegegeld im PNOG-Entwurf: wichtig, aber noch nicht beschlossen

Der Entwurf sieht vor, Pflegegeld und Sachleistungen künftig als Budgets neu zu ordnen. Bis daraus ein Gesetz wird, gelten die Pflegegeld-Beträge und die Kombinationsleistung nach aktueller Rechtslage weiter.

Pflegegeld auf einen Blick

Ab PG 2

Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. Bei PG 1 gibt es stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat.

347–990

Monatliches Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige — gestaffelt nach PG 2 bis 5.

Frei

Keine Nachweispflicht: Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen frei zur Verfügung und kann an Angehörige weitergegeben werden.


Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es richtet sich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden — also ohne professionellen ambulanten Pflegedienst.

Der Gesetzgeber bezeichnet das Pflegegeld offiziell als „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen". Dahinter steht die Idee, dass die pflegebedürftige Person selbst entscheidet, wie sie ihre häusliche Versorgung organisiert. Das Geld ist nicht zweckgebunden und muss nicht abgerechnet werden. In der Praxis wird es meist als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben oder für Betreuung, Hauswirtschaft und kleine Anpassungen im Alltag eingesetzt.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto umfassender der Hilfebedarf — und desto höher die monatliche Leistung.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Hinweis
Pflegegrad 1 kein Anspruch Entlastungsbetrag 131 €/Monat (§ 45b)
Pflegegrad 2 347 € erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3 599 € schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4 800 € schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5 990 € schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Es gilt nicht als Einkommen und hat damit keinen Einfluss auf Rente oder Bürgergeld.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Pflegegeld hat, wer zwei Voraussetzungen erfüllt:

  • Mindestens Pflegegrad 2 — festgestellt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten durch Medicproof.
  • Häusliche Versorgung durch eine Privatperson — typischerweise Angehörige, Nachbarn oder Freunde. Ein professioneller Pflegedienst schließt das volle Pflegegeld aus, erlaubt aber eine anteilige Kombinationsleistung.

Kombination mit Pflegesachleistung

Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Versorgung übernimmt, wird der prozentuale Rest als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt — die sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.

0 % Sachleistung
100 % Pflegegeld

ausschließlich Angehörigenpflege — volles Pflegegeld

50 % Sachleistung
50 % Pflegegeld

ambulanter Dienst nutzt halbes Budget, halbes Pflegegeld bleibt

75 % Sachleistung
25 % Pflegegeld

großer Anteil Pflegedienst, kleiner Restbetrag Pflegegeld

100 % Sachleistung
0 % Pflegegeld

vollständige Pflegesachleistung, kein Pflegegeld mehr

Sonderfälle: Krankenhaus, Urlaub, Verhinderungspflege

Krankenhaus & Reha

Volle Weiterzahlung in den ersten 4 Wochen. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.

Verhinderungspflege

Das halbe Pflegegeld bleibt für bis zu 6 Wochen pro Jahr erhalten, wenn die Pflegeperson verhindert ist (§ 39 SGB XI).

Kurzzeitpflege

Bei vorübergehender stationärer Pflege bleibt das halbe Pflegegeld für bis zu 8 Wochen pro Jahr erhalten (§ 42 SGB XI).

Wichtig zu wissen

Verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine Pflegeberatungsstelle abrufen — bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Die Beratung ist kostenfrei und dient dazu, die Pflege zu sichern und Angehörige zu entlasten. Wer den Termin versäumt, riskiert eine Kürzung oder den Wegfall des Pflegegeldes.


Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Nein. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen und beeinflusst weder Rente noch Bürgergeld. Es ist auch keine steuerpflichtige Einnahme — solange es im Rahmen einer sittlichen Verpflichtung an pflegende Angehörige weitergegeben wird.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt?

Bei Krankenhaus oder stationärer Reha wird das Pflegegeld in den ersten 4 Wochen vollständig weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause. Bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bleibt das halbe Pflegegeld für bis zu 6 bzw. 8 Wochen erhalten.

Muss ich den Erhalt von Pflegegeld nachweisen?

Nein, das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Allerdings findet ab Pflegegrad 2 alle 6 Monate (PG 4 und 5: alle 3 Monate) ein verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI statt. Wer den Termin versäumt, riskiert eine Kürzung oder den Wegfall des Pflegegeldes.

Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren?

Ja. Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistung in Anspruch nimmt, wird der prozentuale Rest als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Beispiel: Nutzt der Dienst 50 % des Sachleistungsbudgets, bekommen Sie 50 % des Pflegegeldes weiter.

Auch interessant

Neben dem Pflegegeld stehen weitere Leistungen zu — von Pflegehilfsmitteln bis zur Tagespflege.

Über die Autorin

Portrait von Jenny — Redaktion Pflege & Familie

Redaktion · Pflege & Familie

Jenny

Pflege im Alltag, aus erster Hand.

Jenny hat viele Jahre in der Altenpflege gearbeitet und pflegt heute selbst einen Menschen aus ihrer Familie. Den Spagat zwischen Beruf, Sorgearbeit und der eigenen Erschöpfung kennt sie nicht aus Studien, sondern aus dem eigenen Wohnzimmer. Beruflich ist sie inzwischen als Schulbegleiterin für Kinder mit Beeinträchtigungen unterwegs — ein Alltag, in dem es weniger um Theorie und mehr um Geduld, Würde und kluge kleine Lösungen geht. Diese doppelte Perspektive — Pflege im Alter und Teilhabe quer durchs Leben — prägt, wie sie für Pflegehilfsmittel-Vergleich über Pflegegrade, Anträge und das schreibt, was zwischen den Zeilen passiert.

Häusliche Pflege & AngehörigenrollePflegegrade, Anträge, BegutachtungTeilhabe & Inklusion