Ratgeber · Pflegegrade
Pflegegrade — Der große Überblick
Fünf Pflegegrade, 100 Punkte, sechs Lebensbereiche — und am Ende steht eine Zahl, die über Monate hinweg den Alltag bestimmt. Dieser Ratgeber erklärt, was Pflegegrade sind, wie der Medizinische Dienst einstuft, welche Leistungen je Pflegegrad zustehen und wie Sie den Antrag richtig stellen.

Pflegegrade auf einen Blick
Von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen). Seit 2017 haben die Pflegegrade die alten Pflegestufen abgelöst.
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) misst die Selbstständigkeit auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten — bewertet in sechs Modulen des Alltagslebens.
Monatliches Pflegegeld je nach Pflegegrad (Stand 2025, gilt 2026) bei häuslicher Pflege durch Angehörige. PG 1 erhält kein Pflegegeld.
Was sind Pflegegrade?
Pflegegrade bilden das Fundament der deutschen Pflegeversicherung. Sie geben an, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen durch Krankheit, Alter oder Behinderung eingeschränkt ist — und bestimmen damit den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI. Maßgeblich ist § 14 SGB XI: Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingt auf Hilfe angewiesen ist, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
Bis Ende 2016 gab es drei Pflegestufen, die vor allem den zeitlichen Pflegeaufwand in Minuten erfassten. Seit dem 1. Januar 2017 hat das Pflegestärkungsgesetz II die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst. Der entscheidende Unterschied: Nicht mehr die aufgewendete Pflegezeit zählt, sondern die verbliebene Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Das bezieht auch Menschen mit Demenz und kognitiven Einschränkungen deutlich besser ein.
Die 5 Pflegegrade im Überblick
Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade richtet sich nach dem Punktwert, den der Medizinische Dienst (MD) in der Begutachtung ermittelt. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegekasse.
| Pflegegrad | NBA-Punkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Pflegegeld / Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | Geringe Beeinträchtigung | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | Erhebliche Beeinträchtigung | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | Schwere Beeinträchtigung | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | Schwerste Beeinträchtigung | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | 990 € |
Unterhalb von 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor — der Antrag wird dann abgelehnt. Pflegegrad 1 markiert also den niedrigsten anerkannten Unterstützungsbedarf, Pflegegrad 5 den höchsten. Ein Härtefall innerhalb von Pflegegrad 5 kann angenommen werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand entsteht, der die Möglichkeiten eines regulären PG 5 überschreitet.
Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten durch Medicproof. Ein Gutachter besucht die betroffene Person im häuslichen Umfeld und bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen — den sogenannten Modulen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA).
Jedes Modul hat eine festgelegte Gewichtung. Aus den gewichteten Einzelpunkten ergibt sich der Gesamtpunktwert von 0 bis 100 — und damit der Pflegegrad.

Die sechs Module der Begutachtung
| Modul | Bereich | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität (Fortbewegung, Aufstehen, Treppensteigen) | 10 % |
| 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % * |
| 3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % * |
| 4 | Selbstversorgung (Körperpflege, Essen, Anziehen) | 40 % |
| 5 | Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte | 15 % |
Mit 40 % Gewichtung ist das Modul Selbstversorgung das Herzstück der Bewertung. Hier geht es um alltägliche Handlungen: Sich waschen, kleiden, ernähren, zur Toilette gehen. Bereiche, in denen die Einschränkung oft am sichtbarsten ist — und gleichzeitig am häufigsten zu gering eingeschätzt wird, weil Angehörige schon stillschweigend Hilfe leisten.
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Pflegegrad beantragen — Schritt für Schritt
Der Weg zum Pflegegrad führt über vier klar abgegrenzte Schritte. Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt des Antrags: Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Zögern kostet bares Geld.
Schritt 1
Antrag stellen
Formlos per Telefon, E-Mail oder Brief an die Pflegekasse (sitzt bei der Krankenkasse). Das offizielle Antragsformular wird Ihnen dann zugeschickt. Das Datum der ersten Meldung zählt — ab dann laufen Fristen und Leistungsanspruch.
Schritt 2
Begutachtung vorbereiten
Über zwei Wochen ein Pflegetagebuch führen: Was wird unterstützt, wie oft, wie lange? Arztberichte, Medikationspläne und Entlassbriefe bereitlegen. Angehörige sollten beim Termin dabei sein.
Schritt 3
MD-Begutachtung
Ein Gutachter kommt ins häusliche Umfeld (oder ins Krankenhaus / Pflegeheim) und bewertet die sechs Module. Typische Dauer: 60 bis 90 Minuten. Schildern Sie realistisch, nicht „tapfer“.
Schritt 4
Bescheid & Widerspruch
Die Pflegekasse stellt den Bescheid zu. Gutachten kostenfrei anfordern. Bei zu niedriger Einstufung innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen — mit Bezug auf konkrete Modul-Bewertungen.
Gut zu wissen
25 Arbeitstage Frist — 70 € Entschädigung pro Woche
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die die Pflegekasse zu vertreten hat, stehen Ihnen 70 € Entschädigung pro begonnener Woche zu (§ 18 Abs. 3b SGB XI). Der Anspruch besteht automatisch — Sie müssen ihn aber schriftlich geltend machen. Tipp: Datum der Antragstellung unbedingt dokumentieren.
Welche Leistungen je Pflegegrad?
Ab Pflegegrad 1 haben Betroffene Anspruch auf Grundleistungen wie Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Pflegeberatung. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tages- und Nachtpflege sowie das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.
| Leistung (monatlich) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | — | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- / Nachtpflege (§ 41 SGB XI) | — | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegebox (§ 40 SGB XI) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
Pflegegeld
Bei Pflege durch Angehörige. 347 € bis 990 € monatlich ab Pflegegrad 2, nicht zweckgebunden, frei verwendbar.
Pflegesachleistung
Bei ambulantem Pflegedienst. Ab PG 2: 796 € bis 2.299 € je Monat, Abrechnung direkt mit der Pflegekasse.
Entlastungsbetrag
131 € pro Monat ab Pflegegrad 1 für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote — zweckgebunden, aber flexibel.
Pflegebox
42 € pro Monat ab Pflegegrad 1 für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel nach § 40 SGB XI — komplett kostenfrei.

„Bei der Begutachtung habe ich gelernt: Ehrlich sein heißt nicht, tapfer zu sein. Wer sagt ‚Das schaffe ich schon noch irgendwie‘ verschenkt Punkte — und damit Leistungen, die Mutter und mir den Alltag spürbar erleichtert hätten.“
Sabine M., pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) seit drei Jahren zu Hause
Häufige Fragen zu Pflegegraden
Fazit — Pflegegrade sind der Schlüssel
Pflegegrade entscheiden darüber, welche Leistungen Ihnen oder Ihren Angehörigen monatlich zustehen — vom 42 € Pflegebox-Budget ab PG 1 bis zu 2.299 € Pflegesachleistung bei PG 5. Je genauer Sie den Alltag dokumentieren, je besser Sie die Begutachtung vorbereiten und je realistischer Sie den tatsächlichen Hilfebedarf schildern, desto fairer fällt die Einstufung aus. Stellen Sie den Antrag früh, führen Sie mindestens zwei Wochen ein Pflegetagebuch, nutzen Sie kostenfreie Pflegeberatung — und lassen Sie sich bei Ablehnung nicht entmutigen: Ein Widerspruch kostet nichts und führt oft zur Höherstufung.
