Ratgeber · Pflegegeld
Pflegegeld: Anspruch, Höhe und Antrag auf einen Blick
Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld – eine monatliche Zahlung der Pflegekasse, die frei verwendet werden darf. Dieser Ratgeber erklärt, wer Pflegegeld bekommt, wie hoch es ist, wie Sie es beantragen und worauf Sie bei Krankenhaus, Urlaub oder Kombinationsleistungen achten sollten.

Pflegegeld auf einen Blick
Ab Pflegegrad 2
Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – dafür aber den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat.
347 – 990 €
Monatliches Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige – gestaffelt nach Pflegegrad 2 bis 5.
Frei verwendbar
Keine Nachweispflicht: Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung und kann an Angehörige weitergegeben werden.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es richtet sich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden – also ohne professionellen ambulanten Pflegedienst.
Der Gesetzgeber bezeichnet das Pflegegeld offiziell als „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Dahinter steht die Idee, dass die pflegebedürftige Person selbst entscheidet, wie sie ihre häusliche Versorgung organisiert. Das Geld ist nicht zweckgebunden und muss nicht abgerechnet werden. In der Praxis wird es meist als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben oder für Betreuung, Hauswirtschaft und kleine Anpassungen im Alltag eingesetzt.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die Höhe des Pflegegeldes ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto umfassender der Hilfebedarf – und desto höher die monatliche Leistung.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | Entlastungsbetrag 131 €/Monat (§ 45b) |
| Pflegegrad 2 | 347 € | erhebliche Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 3 | 599 € | schwere Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 4 | 800 € | schwerste Beeinträchtigung |
| Pflegegrad 5 | 990 € | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen |
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Es gilt nicht als Einkommen und hat damit keinen Einfluss auf Rente oder Bürgergeld.
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Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch auf Pflegegeld hat, wer zwei Voraussetzungen erfüllt:
- Mindestens Pflegegrad 2 – festgestellt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten durch Medicproof.
- Häusliche Pflege ist sichergestellt – die Versorgung erfolgt durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer im eigenen Zuhause.
Eine bestimmte Pflegeperson muss nicht benannt werden. Entscheidend ist nur, dass die Pflege tatsächlich stattfindet. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, können aber den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) und weitere Leistungen in Anspruch nehmen – z. B. für Betreuungsangebote oder Haushaltshilfe.

Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung?
Ab Pflegegrad 2 können Sie zwischen verschiedenen Leistungsformen wählen – und diese auch kombinieren. Welche Variante passt, hängt davon ab, wer die Pflege übernimmt.
Pflegegeld
Für die Pflege durch Angehörige oder andere private Helfer. 347 € bis 990 € monatlich, frei verwendbar, keine Nachweispflicht.
Pflegesachleistung
Für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. 796 € bis 2.299 € monatlich – die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab.
Kombinationsleistung
Teil Angehörige, teil Pflegedienst: Nicht ausgeschöpfte Sachleistungen werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt – flexibel aufteilbar.
Umwandlungsanspruch
Bis zu 40 % des ungenutzten Sachleistungsbudgets lassen sich in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln – etwa Haushaltshilfe oder Betreuung.
Wie beantrage ich Pflegegeld?
Der Antrag läuft formlos über die Pflegekasse – die ist meistens bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt. In drei Schritten zum Pflegegeld:
Schritt 1
Antrag stellen
Formlos per Telefon, E-Mail oder Brief bei der Pflegekasse melden. Wichtig: Leistungen werden rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gezahlt – also so früh wie möglich einreichen.
Schritt 2
Begutachtung
Der Medizinische Dienst (bzw. Medicproof bei Privatversicherten) kommt ins Haus, bewertet sechs Lebensbereiche nach Punktesystem und schlägt einen Pflegegrad vor. Die Begutachtung ist für Versicherte kostenfrei.
Schritt 3
Bescheid & Auszahlung
Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 25 Arbeitstagen. Wird der Pflegegrad bewilligt, fließt das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person.

Was passiert bei der Begutachtung?
Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und bewertet die Selbstständigkeit in sechs Modulen – von Mobilität über kognitive Fähigkeiten bis zur Alltagsgestaltung. Aus den Punkten ergibt sich der Pflegegrad-Vorschlag.
Tipp: Führen Sie vorab ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen. So lassen sich der Hilfebedarf und seine Häufigkeit am Termin nachvollziehbar belegen.
Gut zu wissen
Bei Verzögerung zahlt die Pflegekasse
Entscheidet die Pflegekasse nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen, stehen Ihnen nach § 18 Abs. 3b SGB XI 70 € pro begonnener Woche Verspätungsentschädigung zu. Bewahren Sie deshalb Sendebeleg oder Eingangsbestätigung Ihres Antrags auf.
Neu seit 1.7.2025
Gemeinsames Jahresbudget: 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 fließen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (Pflegegrade 2–5). Die Beträge lassen sich flexibel zwischen beiden Leistungen umschichten – je nachdem, was die Pflegesituation gerade erfordert.
1.685 €/Jahr
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) – wenn die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder Erschöpfung ausfällt.
1.854 €/Jahr
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) – vollstationäre Pflege auf Zeit, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
= 3.539 €
Gemeinsames Budget seit 1.7.2025 – frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilbar.
Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Der erste und letzte Tag werden voll vergütet.
Wofür darf das Pflegegeld verwendet werden?
Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst, wofür sie es einsetzt – das ist der Kern der Regelung. Typische Verwendungen sind:
- Weitergabe als Anerkennung an pflegende Angehörige für deren Zeit und Einsatz.
- Zusätzliche Betreuungs- oder Alltagsleistungen (z. B. stundenweise Begleitung, Haushaltshilfe).
- Pflegeprodukte, Anpassungen im Wohnraum, kleine Hilfsmittel, die nicht von der Kasse bezahlt werden.
„Wir haben das Pflegegeld meiner Mutter lange nicht weitergereicht, weil ich dachte, das sei nicht erlaubt. Dabei ist genau das die Idee: Sie will es mir geben – und ich kann dafür meine Arbeitszeit reduzieren.“
Martina S., pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) seit drei Jahren zu Hause
Wird das Pflegegeld an Angehörige weitergegeben, die aus persönlicher Nähe pflegen, gilt es nicht als steuerpflichtiges Einkommen – solange die Weitergabe die Höhe des Pflegegeldes nicht übersteigt. Anders sieht es bei Personen ohne persönliche Beziehung aus, die gegen Entlohnung pflegen: Sie müssen das Geld als Einkommen versteuern.
Sonderfälle: Krankenhaus, Ausland, Ruhen des Anspruchs
Es gibt Situationen, in denen das Pflegegeld zeitweise ruht oder gekürzt wird. Die wichtigsten Fälle:
Krankenhausaufenthalt
Bei einem vollstationären Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung wird das Pflegegeld für die ersten 28 Tage (bis zu vier Wochen) weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, ruht der Anspruch bis zur Rückkehr (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Der erste und letzte Tag werden voll vergütet. Details zum gemeinsamen Jahresbudget 3.539 € siehe oben.
Auslandsaufenthalt
Innerhalb von EU, EWR und der Schweiz läuft das Pflegegeld ohne zeitliche Begrenzung weiter. In allen anderen Ländern wird es für höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr gezahlt. Das Vereinigte Königreich zählt seit dem Brexit nicht mehr dazu.
Pflichten: Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz durch eine anerkannte Pflegefachkraft zu Hause stattfinden lassen. Er dient der Qualitätssicherung und unterstützt pflegende Angehörige mit Tipps aus der Praxis:
- Pflegegrad 2 oder 3: halbjährlich.
- Pflegegrad 4 oder 5: vierteljährlich.
Wird der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen. Die Kosten des Einsatzes übernimmt die Pflegekasse.
Steuern, Rente, Bürgergeld
Steuerfrei
Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Auch die Weitergabe an Angehörige, die aus persönlicher Nähe pflegen, bleibt steuerfrei, solange der Betrag des Pflegegeldes nicht überschritten wird.
Keine Anrechnung
Auf Rente oder Bürgergeld hat das Pflegegeld keinen Einfluss. Es gilt nicht als Einkommen und wird bei der Bedarfsprüfung nicht angerechnet – weder bei der pflegebedürftigen Person noch beim pflegenden Angehörigen.
Regional
Bayerisches Landespflegegeld
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern haben zusätzlich Anspruch auf das bayerische Landespflegegeld. Es wird unabhängig von den Leistungen der Pflegekasse gewährt und muss separat beantragt werden.
Ab dem Jahr 2026 beträgt das Landespflegegeld in Bayern 500 Euro pro Jahr (zuvor: 1.000 Euro). Den Antrag stellen Sie beim Landesamt für Pflege (LfP).
