Pflegegeld

I. Definition

Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 geleistet wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Es ist als „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ definiert und soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, eine angemessene Betreuung und Pflege zu Hause sicherzustellen. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld frei und ohne Nachweispflicht verwenden, wobei es in der Praxis oft an pflegende Angehörige als Anerkennung weitergegeben oder für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen im Haushalt eingesetzt wird.

Monatliche Zahlung für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (2 bis 5) erhalten eine monatliche Zahlung, das sogenannte Pflegegeld. Diese Leistung ist dafür gedacht, die Kosten für selbst beschaffte Pflegehilfen zu decken, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche sichergestellt wird. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung und muss nicht nachgewiesen werden. Es dient dazu, eine angemessene Betreuung und Pflege zu Hause zu gewährleisten und den pflegenden Personen eine Anerkennung zukommen zu lassen.

Für selbst beschaffte Pflegehilfen

Der Gesetzgeber bezeichnet das Pflegegeld als „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Dies verdeutlicht, dass es dem Pflegebedürftigen ermöglicht werden soll, mit diesem Geld eine angemessene Betreuung und Pflege zu Hause sicherzustellen. Das Pflegegeld steht zunächst der pflegebedürftigen Person zu und kann von dieser frei verwendet werden, ohne dass ein Nachweis über die Verwendung erforderlich ist. In der Praxis wird es häufig für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen im Haushalt eingesetzt oder als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben.

II. Anspruchsvoraussetzungen

Um Pflegegeld zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wesentliche Bedingung ist das Vorliegen eines Pflegegrads von 2 oder höher. Dieser wird nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter festgestellt. Zudem muss die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt sein. Das bedeutet, dass die Versorgung durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Pflegepersonen gewährleistet sein muss. Es ist nicht zwingend erforderlich, eine formelle Pflegeperson zu benennen, jedoch muss die Pflege tatsächlich stattfinden.

Pflegegrad 2 oder höher

Um Pflegegeld zu beziehen, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben. Dieser Pflegegrad wird durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) oder anderer von der Pflegekasse beauftragter Gutachter festgestellt. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens beurteilt. Nur wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt, wird ein Pflegegrad und somit ein Anspruch auf Pflegegeld bewilligt. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, können aber andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Häusliche Pflege sichergestellt

Die häusliche Pflege muss in geeigneter Weise sichergestellt sein, damit Pflegebedürftige Pflegegeld beziehen können. Dies bedeutet, dass die Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer gewährleistet sein muss. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, eine bestimmte Pflegeperson zu benennen, solange die Versorgung adäquat organisiert ist. Der Gesetzgeber überlässt es den Betroffenen, wie sie die Pflege im Detail gestalten.

III. Höhe des Pflegegeldes

Basierend auf dem Pflegegrad richtet sich die Höhe des Pflegegeldes. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Beträge: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen überwiesen, der es nach eigenem Ermessen für die Organisation seiner Pflege verwenden kann. Es ist wichtig zu beachten, dass kein Anspruch auf Pflegegeld bei Pflegegrad 1 besteht. Die nächste geplante Anpassung der Pflegegeldleistungen ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Abhängig vom Pflegegrad

Die Höhe des Pflegegeldes ist in Deutschland, wie in Österreich, abhängig vom festgestellten Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch das ausgezahlte Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes wird regelmäßig angepasst, um den steigenden Kosten gerecht zu werden. Eine Übersicht über die aktuellen Pflegegeldstufen bietet eine erste Orientierung und hilft bei der Planung der häuslichen Pflege.

Tabelle der Pflegegeldstufen

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Sätze:

PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2347 Euro
Pflegegrad 3599 Euro
Pflegegrad 4800 Euro
Pflegegrad 5990 Euro

Diese Beträge werden monatlich im Voraus von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Es ist wichtig zu beachten, dass das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet wird und somit keinen Einfluss auf Renten- oder Bürgergeldansprüche hat.

IV. Antragstellung

Die Antragstellung für Pflegegeld erfolgt formlos bei der zuständigen Pflegekasse. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein formloser Brief reichen aus, um den Prozess zu starten. Es ist wichtig zu beachten, dass nur die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag stellen kann. Nach der Antragstellung wird die Pflegekasse alle weiteren notwendigen Schritte einleiten und die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. Als Pflegegeldempfänger ist man verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen, um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen. Diese Beratungseinsätze sind bei Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Formloser Antrag bei der Pflegekasse

Die Antragstellung für Pflegegeld bei der Pflegekasse erfolgt in der Regel formlos. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder postalisch geschehen. Es ist ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da der Anspruch auf Pflegegeld erst ab dem Tag der Antragstellung besteht. Die Pflegekasse stellt daraufhin alle notwendigen Unterlagen und Informationen für den Antragsprozess zur Verfügung.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dieser dient der Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege und soll pflegende Angehörige unterstützen. Bei Pflegegrad 2 oder 3 ist der Einsatz halbjährlich, bei Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich erforderlich. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gekürzt werden.

V. Verwendung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld steht den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung. Es ist nicht zweckgebunden und kann individuell eingesetzt werden, um die bestmögliche Versorgung und Lebensqualität sicherzustellen. Viele Pflegebedürftige geben das Pflegegeld ganz oder teilweise an ihre pflegenden Angehörigen oder Freunde weiter, um deren Engagement und Unterstützung anzuerkennen. Es kann aber auch für andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege verwendet werden, wie beispielsweise für zusätzliche Betreuungsleistungen, spezielle Pflegeprodukte oder zur Anpassung des Wohnraums. Die Entscheidung, wie das Pflegegeld verwendet wird, liegt allein im Ermessen des Pflegebedürftigen.

Freie Verfügung für Pflegebedürftige

Das Pflegegeld steht den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung. Es ist nicht zweckgebunden und es gibt keine Nachweispflicht über die Verwendung. Viele Pflegebedürftige geben das Pflegegeld als Anerkennung an ihre pflegenden Angehörigen weiter. Es kann aber auch für andere Zwecke eingesetzt werden, die der Unterstützung und dem Wohlbefinden des Pflegebedürftigen dienen. Die freie Verfügbarkeit über das Pflegegeld soll den Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

Weitergabe an pflegende Angehörige

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die jedoch frei entscheiden kann, wie sie es verwendet. Oft wird es an pflegende Angehörige weitergegeben, um deren Engagement und Aufwand zu würdigen. Diese Weitergabe ist nicht als Einkommen zu betrachten und unterliegt somit nicht der Steuerpflicht, solange die Zahlung nicht den Betrag des Pflegegeldes übersteigt. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für Personen gilt, die keine persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen haben und die Pflege aus finanziellen Gründen übernehmen; in diesem Fall müssen die erhaltenen Zahlungen als Einkommen versteuert werden.

VI. Kombination mit anderen Leistungen

Das Pflegegeld kann mit anderen Leistungen kombiniert werden, um eine umfassendere Versorgung sicherzustellen. Besonders relevant sind hierbei die Pflegesachleistungen und der Umwandlungsanspruch. Pflegesachleistungen werden für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes gewährt, während der Umwandlungsanspruch es ermöglicht, nicht ausgeschöpfte Sachleistungen in zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen umzuwandeln. Durch die Kombination dieser Leistungen kann die pflegebedürftige Person ein individuelles und bedarfsgerechtes Unterstützungspaket erhalten.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind zweckgebundene Leistungen der Pflegekasse, die für professionelle Pflegeleistungen (Grundpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung bei der häuslichen Pflege eingesetzt werden. In der Regel werden diese Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht. Anstatt Pflegegeld zu beziehen, können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, um sich von professionellen Pflegekräften zu Hause versorgen zu lassen. Es ist auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren, wenn der Bedarf an ambulanter Versorgung den Wert des Pflegegeldes übersteigt. Nicht ausgeschöpfte Sachleistungen können dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Diese Kombination bietet Flexibilität bei der Gestaltung der häuslichen Pflege.

Umwandlungsanspruch

Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es Pflegebedürftigen, bis zu 40 Prozent ihres ungenutzten Sachleistungsanspruchs in zusätzliche Hilfsleistungen umzuwandeln. Dies ist besonders interessant, wenn Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden sollen, die nicht als Pflegesachleistungen finanziert werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass auch das umgewandelte Budget das Pflegegeld verringert, da es primär als in Anspruch genommenes Sachleistungs-Budget im Rahmen der Kombinationsleistung gilt. Dies bietet jedoch zusätzlichen Spielraum bei der Gestaltung der Pflege, da Pflegegeld mit Sachleistungen kombiniert und ein Teil der Sachleistungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden kann.

VII. Besonderheiten

Das Pflegegeld wird unter bestimmten Umständen weiterhin gezahlt, auch wenn sich die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Klinik oder im Krankenhaus aufhält. Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, wird das Pflegegeld ab dem Folgemonat ausgesetzt. Es gibt auch Regelungen für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Während der Verhinderungspflege, also wenn die private Pflegeperson beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub verhindert ist, wird das Pflegegeld bis zu 50 Prozent weitergezahlt. Dies gilt für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Bei der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung wird das Pflegegeld ebenfalls bis zu 50 Prozent für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Ein Auslandsaufenthalt kann sich ebenfalls auf das Pflegegeld auswirken. Innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums wird das Pflegegeld in der Regel weitergezahlt. Bei einem Aufenthalt außerhalb dieser Regionen sollte man sich im Vorfeld bei der Pflegekasse informieren, da die Leistungen möglicherweise eingeschränkt oder eingestellt werden.

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt

Wenn ein Pflegebedürftiger in ein Krankenhaus muss, wird das Pflegegeld nicht sofort gestrichen. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld während eines vollstationären Krankenhausaufenthalts weiter, allerdings nur für die ersten 28 Tage. Danach ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Dies gilt auch für Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht gilt, wenn der Krankenhausaufenthalt durch die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bedingt ist.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege

Auch während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld weitergezahlt. Allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Kürzung auf die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Diese Regelung gilt für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sowohl am ersten als auch am letzten Tag der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege keine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in mehreren Abschnitten innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen wird.

Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt

Auch ein vorübergehender Auslandsaufenthalt hat Auswirkungen auf den Bezug von Pflegegeld. Innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz wird das Pflegegeld ohne zeitliche Begrenzung weitergezahlt. Das Vereinigte Königreich gehört nicht mehr zum EWR. Bei Aufenthalten in allen anderen Ländern wird das Pflegegeld für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Danach entfällt der Anspruch für das laufende Jahr, bis sich der Aufenthaltsort wieder in Deutschland oder einem der genannten Länder befindet.

VIII. Steuerliche Aspekte

Das Pflegegeld selbst ist nicht steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für das von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlte Pflegegeld als auch für den Fall, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergibt. Diese Regelung gilt, solange die Angehörigen die Pflegetätigkeiten selbst ausführen und die Zahlung maximal in Höhe des Pflegegeldes erfolgt. Wenn jedoch Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen das Pflegegeld als Entlohnung erhalten, müssen sie dieses als Einkommen versteuern.

Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig

Das Pflegegeld, das von der Pflegekasse an Pflegebedürftige ausgezahlt wird, ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für das Pflegegeld selbst als auch für den Fall, dass die pflegebedürftige Person dieses Geld an pflegende Angehörige weitergibt. Diese Weitergabe wird nicht als Einkommen betrachtet, solange die Angehörigen die Pflegeleistungen tatsächlich erbringen und die Zahlung nicht über die Höhe des Pflegegeldes hinausgeht. Für Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen, die das Pflegegeld als Entlohnung erhalten, gelten jedoch andere Regeln: Sie müssen dieses Geld als Einkommen versteuern, da in diesem Fall keine sittliche Pflicht erfüllt, sondern ein finanzielles Einkommen generiert wird.

IX. Pflegegeld und Rente/Bürgergeld

Der Bezug von Pflegegeld hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Renten- oder Bürgergeldansprüche. Das Pflegegeld selbst wird nicht als Einkommen angerechnet und führt somit nicht zu einer Kürzung oder Anrechnung bei diesen Sozialleistungen. Es ist eine zweckgebundene Leistung, die der Deckung des Pflegebedarfs dient und die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken soll.

Kein Einfluss auf Rente/Bürgergeld

Der Bezug von Pflegegeld hat keine Auswirkungen auf den Bezug von Rente oder Bürgergeld. Das Pflegegeld selbst ist eine Sozialleistung und wird nicht als Einkommen angerechnet. Weder mindert es die Rente, noch wird es als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet. Auch die Weitergabe des Pflegegeldes an pflegende Angehörige wird nicht als deren Einkommen gewertet, solange die Beträge im Rahmen des Pflegegeldes liegen und die Pflege aus sittlicher Verpflichtung erfolgt.

X. Landespflegegeld in Bayern

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern haben Anspruch auf das bayerische Landespflegegeld in Höhe von jährlich 1.000 Euro. Das Landespflegegeld können Sie unabhängig von Bezügen der Pflegekasse beanspruchen.

Ab 2026 beträgt das bayerische Landespflegegeld nur noch 500 Euro jährlich.

Zusätzliche Leistung in Bayern

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern haben Anspruch auf das bayerische Landespflegegeld in Höhe von jährlich 1.000 Euro. Das Landespflegegeld können Sie unabhängig von Bezügen der Pflegekasse beanspruchen. Ab 2026 beträgt das bayerische Landespflegegeld nur noch 500 Euro jährlich.

XI. Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegegeld, wie zum Beispiel wer Anspruch auf Pflegegeld hat, wie hoch die Leistungen sind und wo Sie den Antrag stellen können. Zudem werden Fragen zur Auszahlung, den Voraussetzungen und den verschiedenen Pflegegraden beantwortet, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen.

Anspruch, Höhe, Auszahlung, etc.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Das Pflegegeld wird auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen, der es dann nach eigenem Ermessen verwenden kann. Es ist nicht zweckgebunden, wird aber häufig an pflegende Angehörige weitergegeben oder für die Finanzierung von zusätzlichen Pflegeleistungen genutzt. Eine Rückforderung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse ist in bestimmten Fällen möglich, beispielsweise wenn sich der Pflegegrad ändert oder die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr gegeben sind.