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Pflegegeld 2024/2025 Tabelle

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Tabelle Pflegegeld: monatliches Pflegegeld 2024 #

PflegegradPflegegeld
Pflegegrad 1Beratungsanspruch halbjährig
Pflegegrad 2332,00 €
Pflegegrad 3573,00 €
Pflegegrad 4765,00 €
Pflegegrad 5947,00 €

Was ist Pflegegeld? #

Wenn eine Person pflegebedürftig ist, hat sie in Deutschland Anspruch auf Pflegeleistungen. Wenn der Betroffene in erster Linie keine Unterstützung eines Pflegedienstes oder eines Pflegeheims annimmt, sondern von einem nichtprofessionellen Pflegenden zu Hause umsorgt wird, bekommt er diesen. Dies liegt gesetzlich in § 37 SGB XI.

Wer bekommt das Pflegegeld? #

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, nicht an die Person, die die Pflege für die pflegebedürftige Person erbringt. Bei Genehmigung wird das Pflegegeld rückwirkend von den Pflegekassen mit der ersten Überweisung ab dem Tag der Antragstellung im Vormonat gezahlt, falls zutreffend.

Alternativen zum Pflegegeld #

Zwei weitere Arten der Pflege sind neben der häuslichen Betreuung durch Angehörige oder Ehrenamtler zu wählen: entweder in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege) oder zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst (Ambulanzpflege). Unabhängig davon, welche Option der Betroffene auswählt: Die Pflegeversicherung gewährt ihm/ihr finanzielle Unterstützung. Nur das Geld für die Leistung, die ebenfalls ausgewählt wurde, wird ausgezahlt. Diejenigen, die beispielsweise vollstationär betreut werden, haben nicht mehr Anspruch auf das Pflegegeld. Es ist jedoch möglich, die Pflege von Angehörigen mit der ambulanten Pflege eines Pflegedienstes zu kombinieren. Dem Begünstigten von Pflegegeld stehen außerdem einige weitere Leistungen zur Verfügung. Dazu noch weiter unten.

Bedingungen und Vorraussetzungen #

Menschen, deren Selbstständigkeit so stark eingeschränkt ist, dass sie einen Pflegegrad 2 oder höher haben, erhalten Pflegegeld. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) besucht den/die Betroffene(n) zu Hause und überprüft dort die Pflegebedürftigkeit. Dies ist der Grund dafür. Für diesen Zweck werden die sechs Bewertungsmodule des New Assessment Assessment (NBA) verwendet.

So können Sie kein direktes Pflegegeld beantragen. Bei der (an die Krankenkasse angeschlossenen) Pflegekasse haben Sie jedoch die Möglichkeit, einen Pflegegradtest für Sie (bzw. den Betroffenen) zu beantragen. Dann bestimmen die Gutachter, welche Pflegestufe in Frage kommt. Der Anspruch auf Pflegegeld (mit Pflegegrad 2 oder höher) besteht, wenn die Punktzahl mindestens 27 Punkte beträgt.

Für den Betroffenen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine häusliche Betreuung sein.
  • Für die Pflege ist ein Angehöriger oder ein Ehrenamtler kostenlos zuständig.
  • Die Betreuung muss auf angemessene Weise und in einer angemessenen Umgebung stattfinden.

Zusätzliche Leistungen des Pflegegeldes: Ab Juli 2025 geminsamer Jahresbetrag #

Im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) von 2023 werden die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege miteinander verglichen. Das Ziel besteht darin, die Vorschriften zu vereinfachen und Hindernisse zu beseitigen. Zum 1. Juli 2025 wird insbesondere ein neuer Absatz § 42a SGB XI wirksam. Die neuen Vorschriften gelten bereits seit dem 1. Januar 2024 für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und einen Pflegegrad von 4 oder 5 haben. HIER finden Sie Details dazu.)

Weitere Leistungen zum Pflegegeld: #

Entlastungsbetrag #

Außerdem erhalten alle Personen, die Anspruch auf Pflegegeld haben, einen Entlastungsbeitrag von 125 Euro. Unterstützungs- und Entlastungsleistungen wie Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (z. B. für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der körperlichen oder geistigen Aktivität können damit unterstützt werden.

Pflegehilfsmittel #

Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) sind ebenfalls für alle verfügbar, die Pflegegeld bekommen. Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog aufgeführt sind, sind neben der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel (also für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel) in Höhe von 40 Euro ebenfalls erhältlich.

Beratung- und Pflegekurse #

Jeder Betroffene hat die Möglichkeit, sich ohne Kosten beraten zu lassen, etwa zur Optimierung der Versorgung. Die Dienstleistungen beinhalten auch regelmäßige Beratung durch Pflegekräfte. Außerdem gibt es kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Diese Kurse haben auch den Zweck, zwischen den Mitgliedern Verbindungen aufzubauen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.

Zuschuss für Wohnraumanpassung #

Ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro kann verwendet werden, um die Wohnung den Anforderungen des Versicherten anzupassen (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift). Ein solcher Zuschuss ist auch für die Einrichtung einer Wohngruppe oder Senioren-WG für jeden Bewohner verfügbar. Hier ist außerdem ein einmaliger Gründungszuschuss von 2.500 Euro pro Einwohner vorgesehen. Außerdem werden für die Anstellung einer Organisationskraft monatlich 214 Euro gezahlt.

Was verändert wird:

  • Der gemeinsame Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege wird ab dem 1. Juli 2025 3.539 Euro betragen. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, den gesamten Kalenderleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel zu verwenden. Daher werden die vorherigen Übergangsregelungen ab Juli 2025 aufgehoben.
  • Der Pflegegrad 2 bleibt weiterhin die Mindestvoraussetzung.
  • Beide Pflegeformen haben jetzt eine Höchstdauer von acht Wochen (im Jahr). Der Zeitraum der häufigen Fortzahlung des Pflegegelds ist ebenfalls zu berücksichtigen. Daher stehen nun Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.
  • In der Verhinderungspflege wird die sechsmonatige Vorpflegezeit nicht mehr benötigt. So kann ab dem 1. Juli 2025 auch eine vorübergehende Verhinderungspflege durchgeführt werden.
  • Das Bundesgesundheitsministerium erklärt: „Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, jederzeit im Blick zu behalten, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen.“ „Dies ermöglicht es den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen, das Leistungsrecht und den Leistungsbezug besser nachvollziehbar zu machen.“