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  1. Pflegewissen/

Pflegegrade

Die Einstufung von pflegebedürftigen Personen basiert auf dem Umfang ihrer Pflegebedürftigkeit.

Sie werden in Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft.

Die Höhe der Leistungen variiert je nach Pflegegrad (früher Pflegestufe).

Wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf besteht, kann ein sogenannter Härtefall für Pflegegrad 5 vorliegen.

Die betroffene Person kann bei der Pflegekasse Widerspruch gegen die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad einlegen.

Darüber hinaus haben Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei der Inanspruchnahme zugelassener Pflege- und Entlastungsdienste entstehen.

Wenn diese Personengruppe Hilfe bei der Grundpflege und Haushaltsführung benötigt, aber die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrad 2 nicht erfüllt, spricht man von Pflegegrad 1.

Übersicht der fünf Pflegegrade #

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2:: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

2024


Pflegegrad 5

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Pflegegrad 4

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Pflegegrad 3

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Pflegegrad 2

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Pflegegrad 1

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