Die Einstufung von pflegebedürftigen Personen basiert auf dem Umfang ihrer Pflegebedürftigkeit.
Sie werden in Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft.
Die Höhe der Leistungen variiert je nach Pflegegrad (früher Pflegestufe).
Wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf besteht, kann ein sogenannter Härtefall für Pflegegrad 5 vorliegen.
Die betroffene Person kann bei der Pflegekasse Widerspruch gegen die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad einlegen.
Darüber hinaus haben Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei der Inanspruchnahme zugelassener Pflege- und Entlastungsdienste entstehen.
Wenn diese Personengruppe Hilfe bei der Grundpflege und Haushaltsführung benötigt, aber die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrad 2 nicht erfüllt, spricht man von Pflegegrad 1.
Übersicht der fünf Pflegegrade
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2:: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
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Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Im Gegensatz zu den Pflegestufen ist es seit der Umstellung auf Pflegegrade einfacher geworden, als pflegebedürftig eingestuft zu werden und Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Konkret werden Personen in den Pflegegrad 1 eingestuft, wenn sie eine „leichte Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ aufweisen. Die Umstellung auf Pflegegrade erkennt an, dass auch Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Wie bei allen Pflegegraden entscheidet ein Gutachter anhand eines Punktesystems, ob Pflegebedarf besteht oder nicht.
Welche Hilfestellungen kann man bekommen?
Folgende Hilfestellungen können mit Pflegegrad 1 genutzt werden
- Versorung mit Pflege-Hilfsmitteln
- Pflegekurse
- Pflegeberatung
- Entlastungsbetrag von bis zu 125 € / Monat (z.B. nutzbar für ambulanten Pflegedienst)
- Zuschuss von bis zu 25 € für den Hausnotruf
Pflegegrad 1 Leistung als Tabelle
Leistungen | Pflegegrad 1 |
---|---|
Pflegegeld (monatlich) | – |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | von bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich) | von bis zu 25 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja |
Pflegeberatung | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € |
DiPA (monatlich) | von bis zu 50 € |
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung
Bei einem Pflegegrad 2 liegt eine erhebliche Einschränkung der Selbständigkeit vor. Er wird zuerkannt, wenn Ihre Pflegebedürftigkeit mit 27 bis unter 47,5 Punkten bewertet wird. Mit diesem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Mittelpunkt der Pflegebedürftigkeitseinschätzung steht die Frage, wie weit Ihre Selbständigkeit eingeschränkt ist. Der Umfang der benötigten Pflege ist nicht mehr das entscheidende Kriterium. Vielmehr ist die fachliche Einschätzung des Gutachters ausschlaggebend für die Zuordnung eines Pflegegrads.
Erklärung der Begriffe:
- Pflegegrad: Er beschreibt den Grad der Unterstützung, die eine Person benötigt.
- Pflegebedürftigkeitseinschätzung: Das ist die Bewertung, die durchgeführt wird, um den Pflegegrad zu bestimmen. Selbständigkeit: Es geht darum, inwieweit eine Person ihren Alltag selbstständig bewältigen kann.
- Pflegeversicherung: Die deutsche Institution, die Leistungen für pflegebedürftige Personen übernimmt.
Welche Hilfestellungen kann man bekommen?
Folgende Hilfestellungen können mit Pflegegrad 1 genutzt werden
- Versorung mit Pflege-Hilfsmitteln
- Pflegekurse
- Pflegeberatung
- Entlastungsbetrag von bis zu 125 € / Monat (z.B. nutzbar für ambulanten Pflegedienst)
- Zuschuss von bis zu 25 € für den Hausnotruf
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) von bis zu 50 € / Monat
Pflegegrad 2 Leistung als Tabelle
Leistungen | Pflegegrad 2 |
---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 332 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | von bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich) | von bis zu 25 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja |
Pflegeberatung | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) (monatlich) | von bis zu 50 € |
Vollstationäre Pflege im Heim | 770 € |
Tages- oder Nachtpflege | 689 € |
Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr |
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegestufe 3 bedeutet „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, Pflegestufe 3 erhält man, wenn die Einschränkung der Selbstständigkeit mit 47,5 bis unter 70 Punkten bewertet wird. Mit dieser Pflegestufe können Sie Leistungen der Pflegeversicherung für Langzeitpflege beantragen.
Bei der Pflegebedarfsbewertung wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person bewertet. Früher spielte die Menge der benötigten Pflege eine wichtige Rolle, aber heutzutage ist dies nicht mehr entscheidend. Die Pflegeversicherung entscheidet über die Pflegestufe auf Basis der Bewertung.
Welche Hilfestellungen kann man bekommen?
Folgende Hilfestellungen können mit Pflegegrad 1 genutzt werden
- Versorung mit Pflege-Hilfsmitteln
- Pflegekurse
- Pflegeberatung
- Entlastungsbetrag von bis zu 125 € / Monat (z.B. nutzbar für ambulanten Pflegedienst)
- Zuschuss von bis zu 25 € für den Hausnotruf
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) von bis zu 50 € / Monat
Im Vergleich zu Pflegegrad 2 ist beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages/Nachtpflege und bei den Leistungen für die stationäre Pflege (Pflegeheim), mit Pflegegrad 3 höhere Ansprüche.
Pflegegrad 3 Leistung als Tabelle
Leistungen | Pflegegrad 3 |
---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 573 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | von bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich) | von bis zu 25 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja |
Pflegeberatung | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) (monatlich) | von bis zu 50 € |
Vollstationäre Pflege im Heim | 1262 € |
Tages- oder Nachtpflege | 689 € |
Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr |
Kurzzeitpflege | 1774 € / Jahr |
Pflegesachleistungen | 1432 € / Monat |
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Falls die Unterstützung für die grundlegende Pflege rund um die Uhr erforderlich ist, spricht man von einer schweren Pflegebedürftigkeit.
Es wird erforderlich, regelmäßig in der Woche Unterstützung bei den häuslichen Pflichten in Anspruch zu nehmen.
Im Durchschnitt eines Tages sollte man mindestens fünf Stunden pro Woche einsetzen, wobei allein drei Stunden für die Grundpflege eingeplant werden sollten.
Die übermäßige Pflegeintensität wird deutlich, sobald sechs Stunden täglich und davon mindestens dreimal während der Nacht Unterstützung bei den grundlegenden Bedürfnissen wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Bewegung benötigt. Bei Pflegebedürftigen in Pflegeheimen muss auch die kontinuierliche medizinische Behandlungspflege berücksichtigt werden.
Die Grundpflege kann auch im Kollektiv, zur Mitternachtsstunde des Pflegebedürftigen gewährleistet werden. Zumindest bei einer Pflegeaktivität während des Tages und in den nächtlichen Stunden sollte neben einer fachkundigen Pflegekraft auch eine zusätzliche Betreuungsperson eingesetzt werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Person in der Pflegebranche arbeitet, sie könnte beispielsweise ein Familienmitglied sein.
Pflegegrad 4 Leistung als Tabelle
Leistungen | Pflegegrad 4 |
---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 765 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | von bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich) | von bis zu 25 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja |
Pflegeberatung | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) (monatlich) | von bis zu 50 € |
Vollstationäre Pflege im Heim | 1262 € |
Tages- oder Nachtpflege | 689 € |
Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr |
Kurzzeitpflege | 1774 € / Jahr |
Pflegesachleistungen | 1778 € / Monat |
Stand 2024
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Sobald eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ vorliegt, wird ein Mensch nach Definition mit dem Pflegegrad 5 ausgezeichnet. Eine „schwerste Beeinträchtigung“ tritt bei einem Betroffenen mit Pflegegrad 4 auf, allerdings ohne „besondere Anforderungen“. Bei gesetzlich Versicherten liegt die Entscheidung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten beim Unternehmen Medicproof. Der Zeitaufwand der Pfleger oder pflegenden Verwandten zählt in der heutigen Zeit nicht mehr allein, sondern auch die Eigenständigkeit des Betroffenen.Im Nachstehend erfahren Sie, wie der Pflegegrad 5 exakt definiert werden ist..
Abgrenzung Pflegegrad 5 zu Pflegegrad 4
Die Abgrenzung von Pflegegrad 5 zu Pflegegrad 4 erfolgt durch eine Abgrenzung der Pflegegrade. Die Kategorisierung in einen spezifischen Pflegegrad ist davon abhängig, welchen Pflegebedürfnis eine Person benötigt.
Im Rahmen eines höheren Pflegegrades steigern sich auch die vorhandenen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören etwa Pflegehilfsmittel, Pflegekurse, ambulante oder stationäre Pflege sowie Pflegeleistungen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Pflegegrade in Bezug auf den Pflegebedarf in der Intensität variieren. In der Regel führt eine höhere Pflegestufe zu einem höheren Bedarf an Unterstützung und Hilfe im täglichen Leben.
Pflegegrad 5 Leistung als Tabelle
Leistungen | Pflegegrad 5 |
---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 946 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | von bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich) | von bis zu 25 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja |
Pflegeberatung | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) (monatlich) | von bis zu 50 € |
Vollstationäre Pflege im Heim | 1995 € / Monat |
Tages- oder Nachtpflege | 689 € |
Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr |
Kurzzeitpflege | 1774 € / Jahr |
Pflegesachleistungen | 2200 € / Monat |
Stand 2024